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Kontakt
Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW)
Gesetzliche Unfallversicherung
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Augsburger Straße 700
70329 Stuttgart
Alle Kinder in Baden-Württemberg sind während des Besuchs von Kindertageseinrichtungen automatisch und kostenfrei bei uns gesetzlich unfallversichert. Auch auf den Wegen von und zur Kita steht Ihr Kind unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – egal ob dieser zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird. Sie müssen dafür keine besondere Versicherung abschließen. Die Aufwendungen werden von den Kommunen und dem Land getragen.
Als Unfallkasse engagieren wir uns für einen sicheren und gesunden Kita-Alltag. Um Unfälle zu vermeiden, bieten wir unterschiedliche Präventionsangebote für Kinder, aber auch für Mitarbeitende an. Zusätzlich können Eltern ihren Kindern unterstützend zur Seite stehen. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen unserer Angebote näher vor.
Sie wünschen sich eine kostenfreie Beratung zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes?
Unsere Fachexpertinnen und Fachexperten beraten Sie kompetent, individuell und fachspezifisch – direkt bei Ihnen im Unternehmen. Einfach Formular ausfüllen und individuellen Termin anfragen.
Nach Absenden des Formulars nimmt eine Fachexpertin oder ein Fachexperte schnellstmöglich telefonisch mit Ihnen Kontakt auf, um einen Beratungstermin mit Ihnen zu vereinbaren. Sie erhalten ein fertig ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen.
Begrüßungspaket anfordern
Für alle neu ausgebildeten Tagespflegepersonen stellt die UKBW ein Begrüßungspaket mit verschiedenen Materialien und Medien bereit.
Wie schnell ist beim Fangenspielen der Knöchel verstaucht oder mit der Bastelschere in den Finger geschnitten: Für Tagesmütter und -väter in Baden-Württemberg ist es deshalb gut zu wissen, dass Kinder in ihrer Betreuung unter dem gesetzlichen Schutz der Unfallkasse Baden- Württemberg (UKBW) stehen. Passiert einem Kind während der Tagespflege ein Unfall, hat es Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung.
Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII betreut werden, stehen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes der Kinder ist die Feststellung der besonderen Eignung der Tagespflegeperson. Diese erfolgt durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliches Jugendamt) oder durch einen mit ihm per Kooperationsvertrag verbundenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.