Ihre Sicherheit - unser Auftrag

Verantwortung übernehmen und Sicherheit geben!

Sicher und gesund leben, lernen und arbeiten. Dabei wollen wir Sie als UKBW unterstützen. Als gesetzliche Unfallversicherung stehen wir für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten.

Ob in Verwaltungen, Unternehmen oder ehrenamtlichen Organisationen: Die grundlegenden Pflichten, Aufgaben und Rechte aller Führungskräfte für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sind immer gleich. Von der Gefährdungsbeurteilung über die Unterweisung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten frühzeitig in alle Prozesse einbindet und dabei die Agierenden der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation beteiligt, schafft eine gute Basis für einen störungsfreien Betriebsablauf, ein gutes Betriebsklima und eine hohe Produktivität.

 

Unsere 60 Sekunden-Videos zum Thema Arbeitsschutz

Arbeitsschutz schnell und einfach erklärt!

Organisation des Arbeitschutzes

Den Handlungsrahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit legen Unfallverhütungsvorschriften und das staatliche Regelwerk fest, insbesondere

beschreiben die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Verantwortung im Arbeitsschutz.

Als Verwaltungsspitze haben Sie eine Führungsverantwortung und die damit verbundenen Pflichten. Sie obliegen Ihnen und sind nicht übertragbar.

  • Organisationspflicht: („Sagen, wo es lang geht“)
    Damit der Arbeitsschutz nachhaltig und effektiv umgesetzt werden kann, müssen Sie als Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eine Organisation schaffen, die es ermöglicht den Arbeitsschutz umzusetzen. Hier gilt es Automatismen zu schaffen und Prozesse zu entwickeln, die einen funktionierenden Arbeitsschutz ermöglichen, auch dann, wenn jemand mal ausfällt. 
  • Kontrollpflicht:  („Sich davon überzeugen, dass …“)
    In der Rolle des Unternehmers oder der Unternehmerin sind Sie als Bürgermeisterinnen und Bürgermeister verpflichtet zu prüfen, ob die übertragenen Aufgaben auch tatsächlich umgesetzt und im Sinne des Arbeitsschutzes erfüllt werden.
  • Auswahlpflicht: („Die richtige Person auf den richtigen Platz setzen“)
    Besonders bei der Auswahl geeigneter Personen auf Führungspositionen und für Arbeitsbereiche mit besonderer fachlicher Anforderung ist darauf zu achten, dass die gewünschten Kandidatinnen und Kandidaten ihrer Aufgabe im vollen Umfang gerecht werden können und somit geistig und körperlich geeignet sind.

Fragen Sie sich daher immer:

Alles... 

  • Organisationspflicht
  • Kontrollpflicht
  • Auswahlpflicht
  • Y? – Yes!

Eine Vielzahl von Pflichten und Aufgaben können Sie auf Führungskräfte innerhalb der Verwaltung übertragen und im Team erledigen. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch bei Ihnen als Verwaltungsspitze.

Die Pflichtenübertragung muss schriftlich erfolgen – z. B. in einem eigenen Dokument oder auch im Arbeitsvertrag.

Übertragen werden können z. B. die folgenden Pflichten und Aufgaben:

  • das Erarbeiten einer Gefährdungsbeurteilung
  • das Durchführen von Unterweisungen
  • das Durchführen der erforderlichen Prüfungen

Folgende Personen stehen Ihnen dabei unterstützend zur Seite:

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
  • Betriebsärztin oder Betriebsarzt (BA)
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Interessenvertretung der Beschäftigten (Personalrat)

in zentrales Organ der Arbeitssicherheit ist der Arbeitsschutzausschuss, kurz ASA. Dem ASA kommt die Aufgabe zu, die Akteure im Arbeitsschutz und die Entscheidungsträger zu einem regelmäßigen Austausch zu den unterschiedlichen Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenzubringen. Er ist nach §11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern verpflichtend und besteht aus:

  • Ihnen als Verwaltungsspitze oder einer beauftragten Person (Führungskraft mit Entscheidungsfunktion),
  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa),
  • der betriebsärztlichen Betreuung (BA),
  • den Sicherheitsbeauftragten sowie
  • zwei Mitgliedern der Betriebs-/Personalvertretung.

Bei der „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“, wie die Gefährdungsbeurteilung auch genannt wird, geht es für die verantwortlichen Führungskräfte darum, mit System nach gefährlichen Arbeitsbedingungen zu suchen. Gefundene Gefährdungen sind dann rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen zu entschärfen, bevor etwas passiert. Dabei geht es nicht nur um Arbeitsunfälle. Mögliche Berufskrankheiten und psychische Belastungen sind zum Beispiel in gleichem Maße zu beurteilen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Es hat sich bewährt, dass sich die Führungskräfte dabei von der Sicherheitsfachkraft (SiFa) und der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt unterstützen lassen. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie eine Gefährdungsbeurteilung im Einzelnen genau durchzuführen ist. Klar ist aber: Alle Arbeitsbereiche müssen analysiert und jede Tätigkeit muss dabei berücksichtigt werden.

 

Die Gefährdungsbeurteilung – Kernelement des modernen Arbeitsschutzes
Die Kernforderung des Arbeitsschutzgesetzes – Maßnahmen zur Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen und dabei die Eigenarten des Betriebes zu berücksichtigen – ist in § 3 des Gesetzes formuliert. Diese Forderung ist an die Adresse des Arbeitgebers gerichtet, bei dem der Schwerpunkt der juristischen Verantwortung liegt. Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, ist durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) zu ermitteln (§ 5 des Gesetzes).

Auch in den Unfallverhütungsvorschriften wird die Beurteilung der Arbeitsbedingungen aufgegriffen – zum einen als Forderung an den Unternehmer, zum anderen als Unterstützungsleistung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.

Eine „angemessene“ Gefährdungsbeurteilung bedingt eine gezielte und systematische Ermittlung der bestehenden Gefährdungen und Belastungen, die auf die Beschäftigten einwirken können. Dazu gehören neben der Ermittlung der Gefährdungen auch die Bewertung derselben und die Festlegung von Schutzmaßnahmen. In der Gefährdungsbeurteilung ist zu entscheiden, inwieweit Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten oder für bestimmte Mitarbeitende erforderlich sind: Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, Betriebsmittelprüfungen, arbeitsmedizinische Untersuchungen, Impfungen, Messungen zu Expositionen, persönliche Schutzausrüstung, schriftliche Betriebsanweisungen und Unterweisungen.

Die zentrale Forderung einer Gefährdungsbeurteilung wiederholt sich in allen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz und bezieht sich dabei auf die unterschiedlichsten Einflüsse, die am Arbeitsplatz auftreten können (z. B. ausgehend von den Arbeitsmitteln, von Gefahrstoffen, von biologischenGefährdungen oder von der Gestaltung der Arbeitsstätten).

Generell ist die Gefährdungsbeurteilung als Erstbeurteilung an bestehenden oder neu einzurichtenden Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren durchzuführen.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anlässe, die eine Fortschreibung oder auch Überprüfung erforderlich machen:

  • bei Änderung von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik,
  • wenn Einrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
  • wenn die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,
  • vor Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen,
  • bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation sowie
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen zu dokumentieren.

Mit der Software „GefBU“, die die Unfallkasse Baden-Württemberg ihren Mitgliedern kostenlos zur Verfügung stellt, lassen sich Gefährdungsbeurteilungen EDV-unterstützt aus den Betrieben heraus erstellen, dokumentieren und verwalten.
Für die sichere Anwendung der „GefBu“ bietet die UKBW Akademie das kostenfreie Online-Training „GefBu kompakt an. In zehn Modulen zeigt das Training Schritt für Schritt auf, wie sich mithilfe der „GefBu“ Gefährdungsbeurteilung anlegen, Gefährdungen erfassen und Maßnahmen kontrollieren lassen. 

 

 

Irren ist menschlich! Daher sind Unterweisungen essentiell, weil sie den Faktor Mensch in den Fokus nehmen. Menschen machen Fehler, vor allem wenn die Tätigkeit noch ungeübt ist oder sich falsches Verhalten über längere Zeit eingeschliffen hat. Im Austausch mit einer erfahrenen Fachkraft können die Beschäftigten lernen, wie sie an ihrem Arbeitsplatz sicher und gesund arbeiten. Unterweisungsthemen ergeben sich aus der zuvor gemachten Gefährdungsbeurteilung. Über Gefahren, die durch chemische und biologische Stoffe, Arbeitsmittel, Fahrzeuge und technische Anlagen entstehen können, kann zusätzlich schriftlich in Form von standardisierten Betriebsanweisungen informiert werden.

Über die sogenannte „UKBW-InfoAs" bietet die UKBW hierzu zahlreiche Handlungs- und Arbeitshilfen auch in Sachen Unterweisung an.

Bei der UKBW sind folgende Unfallverhütungsvorschriften gültig (Stand März 2024):

  1. »Grundsätze der Prävention« DGUV Vorschrift 1
  2. »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« DGUV Vorschrift 2
  3. »Elektrische Anlagen und Betriebsmittel« DGUV Vorschrift 34
  4. »Elektromagnetische Felder«  DGUV Vorschrift 16
  5. »Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung« DGUV Vorschrift 18
  6. »Abwassertechnische Anlagen«  DGUV Vorschrift 22
  7. »Überfallprävention« DGUV Vorschrift 25
  8. »Bauarbeiten« DGUV Vorschrift 38
  9. »Müllbeseitigung« (GUV-V C27) DGUV Vorschrift 44
  10. »Straßenreinigung« (GUV-V C52) DGUV Vorschrift 48
  11. »Krane« (GUV-V D6) DGUV Vorschrift 53
  12. »Winden, Hub- und Zuggeräte« DGUV Vorschrift 55
  13. »Arbeiten mit Schussapparaten« DGUV Vorschrift 57
  14. »Fahrzeuge« DGUV Vorschrift 71
  15. »Verwendung von Flüssiggas« (GUV-V D34) DGUV Vorschrift 80
  16. »Schulen« (GUV-V S1) DGUV Vorschrift 81
  17. »Kindertageseinrichtungen« (GUV-V S2) DGUV Vorschrift 82
  18. »Feuerwehren« DGUV Vorschrift 49

Die einzelnen Vorschriften finden sich in unserer Mediathek.

 

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